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Das Impressum – wieder eine neue Abmahnfalle

Eigentlich dachte ich, beim Aufbau eines Impressums gibt es nichts Neues mehr weil alles schon zur Genüge bekannt sein sollte…

Siehe auch §5 Telemediengesetz

…aber Vorsicht, eine neue Abmahnfalle droht.

Das Kammergericht Berlin hat (Urteil vom 06.12.2011, Az.: 5 U 144/10) festgestellt (im Gegensatz zum Landgericht Berlin), dass unter anderem das Fehlen einer USt-ID durch aus unlauter und damit abmahnfähig sein kann.

Tja…grundsätzlich muss man ja keine Umsatzsteuer-ID haben. Aber wenn man eine hat, sollte diese auch im Impressum angegeben werden. Jetzt sagen bestimmt viele, gut und schön, aber ob ich eine UStID habe oder nicht, kann normal eh keiner nachprüfen…

Genau, aber das kann die Falle sein.

Beispiel:
Sie betreiben 3 Webshops/gewerb.Homepages. In einen Impressum geben sie korrekt die UStID an, in den anderen Beiden nicht. So ist jedem öffentlich klar, das man eine UStID hat und man liefert damit selber die Stylvorlage für eine Abmahnung.

Mein Fazit:
Wenn man eine UStID hat, in allen Anbieterkennzichnungen aufführen.

Und immer beachten: So quer wie manche Firmen abmahnen, können normale Menschen manchmal gar nicht denken!



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